„GoBD-konform“ ist kein amtliches Gütesiegel, das eine Rechnungssoftware dauerhaft und unabhängig von ihrer Nutzung besteht. Die Finanzverwaltung beurteilt das konkrete Datenverarbeitungssystem samt Version, Einstellungen, Rechten, Eingaben und betrieblichem Ablauf. Ein Testat kann bei der Vorauswahl helfen. Vor dem Kauf sollten Sie trotzdem mit echten Musterfällen prüfen, ob Rechnung, Korrektur, Beleg, Protokoll und vollständiger Export zusammen funktionieren.
Verlangen Sie vom Anbieter die genaue Bezeichnung, den Prüfumfang, das Datum und die abgedeckte Produktversion eines Testats. Spielen Sie danach selbst eine fertige Rechnung, ein Storno, eine Korrektur, einen Belegimport, einen Rollenwechsel und einen vollständigen Datenexport durch. Originale und frühere Werte müssen erhalten, Änderungen nachvollziehbar und steuerlich relevante Daten maschinell auswertbar bleiben. Dokumentieren Sie außerdem, wie Ihr Betrieb die Software tatsächlich nutzt.
Was ein GoBD-Testat – und was es nicht – bedeutet
Die GoBD behandeln Zertifizierung und Software-Testate ausdrücklich in den Randziffern 179 bis 181. Danach kann die Finanzbehörde wegen der vielen Kombinationen aus Software, Updates, Berechtigungen, Parametern und Eingabedaten keine allgemein gültige Konformitätsaussage zu einer geplanten Lösung treffen. Positivtestate erteilt sie weder in einer Außenprüfung noch durch verbindliche Auskunft. Zertifikate oder Testate Dritter dürfen als Auswahlkriterium dienen, binden die Finanzbehörde aber nicht.
Das macht ein seriöses Testat nicht wertlos. Es kann zeigen, welche Funktionen eine unabhängige Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft hat. Entscheidend ist der Geltungsbereich: Produkt und Tarif, Versionsstand, Module, Betriebsart, ausgeschlossene Funktionen, angenommene Einstellungen und notwendige Mitwirkung des Anwenders. Eine Herstellerseite mit dem Wort „zertifiziert“ ohne prüfbares Dokument beantwortet diese Fragen nicht.
| Nachweis | Wofür er nützlich ist | Was offen bleibt |
|---|---|---|
| NachweisHerstelleraussage „GoBD-konform“ | Wofür er nützlich istErster Hinweis auf relevante Funktionen | Was offen bleibtPrüfer, Umfang, Version und Bedingungen |
| NachweisTestat oder Prüfbericht eines Dritten | Wofür er nützlich istDokumentierter Prüfgegenstand und festgelegter Zeitraum | Was offen bleibtIhr Tarif, Ihre Konfiguration und Ihr gelebter Prozess |
| NachweisVerfahrensdokumentation des Anbieters | Wofür er nützlich istTechnische Verarbeitung, Rollen, Protokolle und Exporte verstehen | Was offen bleibtIhre betrieblichen Zuständigkeiten und Kontrollen |
| NachweisEigener Praxistest | Wofür er nützlich istBeweist, dass typische und fehlerhafte Fälle im gewählten Tarif funktionieren | Was offen bleibtMuss nach wesentlichen Updates wiederholt werden |
Software unterstützt Ordnungsmäßigkeit, übernimmt sie aber nicht
Nach Randziffer 21 der GoBD bleibt der Steuerpflichtige für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und Aufzeichnungen verantwortlich, auch wenn Aufgaben an Dritte übertragen werden. Eine passende Software kann Festschreibung, Protokollierung, Suche und Export unterstützen. Sie kann jedoch nicht sicherstellen, dass Belege vollständig eingehen, Leistungen richtig beschrieben, Steuersätze fachlich korrekt gewählt oder Freigaben tatsächlich durchgeführt werden.
Für den Gesamtprozess hilft die Praxisvorlage zur Verfahrensdokumentation nach GoBD. Dort werden Systeme, Belegwege, Rollen und Änderungen gemeinsam beschrieben.
Sieben Prüffelder für Rechnungssoftware
Ein Rechnungsprogramm ist nur ein Teil des Datenverarbeitungssystems. Sobald es steuerlich relevante Belege, Buchungen, offene Posten oder Zahlungszuordnungen speichert, müssen auch Schnittstellen und nachgelagerte Systeme betrachtet werden. Prüfen Sie diese sieben Felder im gewählten Tarif:
| Prüffeld | Konkrete Testfrage | Warnsignal |
|---|---|---|
| PrüffeldVollständigkeit | Konkrete TestfrageWerden Rechnung, Status, Beleg, Zahlung und Korrektur eindeutig verbunden? | WarnsignalInformationen liegen nur in Freitext oder getrennten Downloads |
| PrüffeldUnveränderbarkeit | Konkrete TestfrageWas passiert nach Abschluss oder Versand bei einer Änderung? | WarnsignalFertige Rechnung lässt sich still überschreiben |
| PrüffeldNachvollziehbarkeit | Konkrete TestfrageZeigt ein Protokoll alten Wert, neuen Wert, Person, Zeitpunkt und Grund? | WarnsignalNur aktueller Endstand ist sichtbar |
| PrüffeldBelegfunktion | Konkrete TestfrageLässt sich jede Aufzeichnung zum Ursprungsbeleg und zurück verfolgen? | WarnsignalBelegname oder Zuordnung geht beim Export verloren |
| PrüffeldOrdnung und Suche | Konkrete TestfrageKann ein alter Vorgang nach Nummer, Datum, Kunde und Zeitraum gefunden werden? | WarnsignalSuche funktioniert nur im aktiven Abo oder aktuellen Jahr |
| PrüffeldDatenzugriff | Konkrete TestfrageGibt es vollständige, maschinell auswertbare Daten samt Struktur und Verknüpfungen? | WarnsignalNur einzelne PDF-Rechnungen oder vorgefilterte Reports |
| PrüffeldDokumentation | Konkrete TestfrageSind Versionen, Einstellungen, Schnittstellen und Prozessänderungen beschreibbar? | WarnsignalKein Änderungsprotokoll für Updates und Konfiguration |
Korrekturen müssen den ursprünglichen Inhalt erkennen lassen
§ 146 Absatz 4 AO verlangt, dass Aufzeichnungen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist; auch die Tatsache einer späteren Änderung darf nicht unklar bleiben. Im Softwaretest geht es daher nicht um einen gesperrten Bearbeiten-Knopf allein. Der Ablauf für Entwurf, endgültige Rechnung, Storno, Gutschrift und berichtigte Rechnung muss fachlich verständlich und technisch nachvollziehbar sein.
- Erstellen Sie eine Rechnung als Entwurf und ändern Sie Position, Betrag und Adresse.
- Schließen oder versenden Sie die Rechnung und versuchen Sie dieselben Änderungen erneut.
- Stornieren beziehungsweise berichtigen Sie über den vorgesehenen Weg.
- Öffnen Sie Ursprungsrechnung, Korrekturbeleg und Protokoll jeweils aus dem Vorgang.
- Exportieren Sie alles und prüfen Sie, ob der Zusammenhang außerhalb der Software erkennbar bleibt.
Nummernvergabe und Korrektur hängen eng zusammen. Der Leitfaden zu fortlaufenden Rechnungsnummern und Nummernkreisen erklärt, wie abgebrochene Vorgänge, Storno und Jahreswechsel nachvollziehbar bleiben.
Originalbelege und E-Rechnungen dürfen nicht im Vorschaubild verschwinden
Die Software sollte elektronische Originale im empfangenen Format erhalten. Bei einer XRechnung ist eine erzeugte Bildschirmansicht nicht der strukturierte Originaldatensatz. Bei ZUGFeRD gehört die hybride Datei mit eingebettetem XML zusammen. Auch eine per E-Mail empfangene PDF darf nicht durch einen Ausdruck und neuen Scan ersetzt werden.
Testen Sie Import, Anzeige, Verknüpfung und erneuten Export mit mindestens einer PDF, einer XRechnung und einer ZUGFeRD-Datei. Prüfen Sie Dateigröße, Format, Beleg-ID und Verbindung zur Rechnung oder Buchung. Der Ratgeber zum Archivieren von E-Rechnungen beschreibt, welche Originalteile bei XML und PDF erhalten bleiben müssen.
Datenzugriff und Vertragsende vor dem Kauf testen
Die GoBD unterscheiden unmittelbaren Datenzugriff, mittelbare Auswertung und Datenüberlassung. Bei einer Datenüberlassung können steuerlich relevante Daten einschließlich Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten, interner und externer Verknüpfungen sowie elektronischer Dokumente in maschinell lesbarer und auswertbarer Form verlangt werden. Ein PDF-Ordner oder ein vorgefilterter Bericht genügt nicht, wenn relevante Datenfelder fehlen.
Fragen Sie den Anbieter nicht nur nach „DATEV-Export“ oder „GoBD-Export“. Lassen Sie sich zeigen, welche Daten, Strukturinformationen, Protokolle und Dokumente enthalten sind und wie sie nach Kündigung bereitgestellt werden. Öffnen Sie den Export selbst und stimmen Sie einen Musterfall mit der Steuerkanzlei ab. Für die konkrete Kanzleiübergabe gibt es den Praxistest für DATEV-Exporte.
Wie lange steht nach Kündigung ein Nur-Lese-Zugang bereit, wie wird der vollständige Bestand geliefert, welche Zusatzkosten entstehen und wie bleiben Originalbelege, Verknüpfungen sowie Protokolle über die Aufbewahrungsfrist nutzbar?
Berechtigungen, Protokolle und Datensicherung gehören zusammen
Ein System kann technisch gute Protokolle besitzen und trotzdem unzuverlässig betrieben werden, wenn alle Personen Administratorrechte teilen. Legen Sie Rollen für Erstellung, Freigabe, Korrektur, Zahlung, Export und Administration getrennt an. Testen Sie, ob Rechteänderungen und kritische Aktionen protokolliert werden und ob ausgeschiedene Nutzer gesperrt werden können, ohne ihre Historie zu löschen.
Cloudspeicherung ist nicht automatisch ein eigenes Backup. Klären Sie Sicherungsumfang, Wiederherstellungsziele, Löschschutz und Export. Spielen Sie nach Möglichkeit einen Wiederherstellungsfall durch oder verlangen Sie belastbare technische Dokumentation. Prüfen Sie außerdem Mehrfaktor-Authentifizierung und einen Notfallzugang, ohne ein gemeinsames Passwort zu verteilen.
Der 45-Minuten-Praxistest im Testkonto
- Minute 0–8: Kunde, Artikel und Rechnung mit Leistungszeitraum anlegen; als Entwurf ändern.
- Minute 8–15: Rechnung abschließen, danach eine falsche Position über den vorgesehenen Korrekturweg berichtigen.
- Minute 15–22: PDF, XRechnung und ZUGFeRD importieren, anzeigen und eindeutig zuordnen.
- Minute 22–28: Eine zweite Rolle anlegen, Rechte beschränken und eine Freigabe samt Ablehnung testen.
- Minute 28–34: Zahlung, Teilzahlung und Storno verbinden; Protokoll aus Sicht einer dritten Person lesen.
- Minute 34–40: Rechnungen, Stammdaten, Belege, Protokolle und strukturierte Daten exportieren.
- Minute 40–45: Export ohne Anbieteroberfläche öffnen und Ursprung, Korrektur, Beleg sowie Zahlung zusammenfinden.
Brechen Sie den Test nicht ab, sobald eine PDF schön aussieht. Notieren Sie jeden manuellen Umweg, fehlendes Feld und unverständliche Protokoll. Ein günstiger Tarif ist keine Ersparnis, wenn Korrekturen, Archiv oder Export später nur mit Zusatzmodul funktionieren.
Zwölf Fragen an den Anbieter
- Welches Produkt, welcher Tarif und welche Version sind vom Testat umfasst?
- Wer hat wann nach welchem Prüfungsstandard geprüft?
- Welche Funktionen, Schnittstellen oder Betriebsarten sind ausgeschlossen?
- Was muss der Anwender konfigurieren, damit die geprüften Annahmen gelten?
- Wie werden fertige Rechnungen festgeschrieben und korrigiert?
- Welche früheren Werte und Aktionen enthält das Änderungsprotokoll?
- Wie bleiben PDF, XML, ZUGFeRD und E-Mail-Kontext im Original erhalten?
- Welche Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten exportiert das System?
- Werden Verknüpfungen zwischen Beleg, Rechnung, Zahlung und Korrektur mitgeliefert?
- Wie sind Rollen, Rechteänderungen, Backup und Wiederherstellung dokumentiert?
- Was passiert mit Daten nach Tarifwechsel, Kündigung oder Insolvenz des Anbieters?
- Wie werden relevante Änderungen nach Updates kommuniziert und dokumentiert?
Den tatsächlichen Softwareeinsatz dokumentieren
Eine Verfahrensdokumentation sollte nicht die Produktbroschüre kopieren. Beschreiben Sie für Ihren Betrieb: eingesetztes Produkt und Tarif, wesentliche Einstellungen, Nutzerrollen, Belegeingang, Rechnungserstellung, Zeitpunkt der Festschreibung, Korrekturweg, Zahlungszuordnung, Monatsabschluss, Export, Datensicherung, Wiederherstellung und Änderungen. Anbieterunterlagen werden als technische Anlage referenziert.
Dokumentieren Sie Testdatum, Musterfälle, Ergebnis und offene Punkte. Wiederholen Sie den Test nach einem wesentlichen Modulwechsel, einer Migration oder einer Änderung des Korrektur- beziehungsweise Exportprozesses. Die Checkliste zum Wechsel der Buchhaltungssoftware hilft, wenn Daten und Belege bereits in einem Altsystem liegen.
Rechts- und Recherchestand: 1. Oktober 2026. Die deutschsprachigen Suchergebnisse von Google und Bing waren von Herstellerseiten, Vergleichsartikeln und Testat-Listen geprägt. Wiederkehrende Suchabsichten waren Zertifizierung, Unveränderbarkeit, Datenexport und die Frage, welche Software „wirklich“ GoBD-konform ist. Dieser Leitfaden löst die Auswahlfrage ohne Produktranking anhand der amtlichen GoBD und eines reproduzierbaren Praxistests.
Häufige Fragen
Gibt es eine amtlich GoBD-zertifizierte Rechnungssoftware?
Nein. Die Finanzverwaltung erteilt keine allgemein gültigen Positivtestate für Hard- oder Software. Testate Dritter können bei der Auswahl helfen, binden die Finanzbehörde aber nicht.
Reicht ein GoBD-Testat des Anbieters für meinen Betrieb?
Nein. Prüfen Sie Geltungsbereich, Version, Tarif, Module und Annahmen des Testats. Zusätzlich müssen Konfiguration, Rechte, Eingaben, Kontrollen und die tatsächlichen Abläufe Ihres Betriebs ordnungsgemäß sein.
Darf eine fertige Rechnung nachträglich geändert werden?
Eine Änderung darf den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache der Änderung nicht unkenntlich machen. Gute Software führt deshalb über nachvollziehbare Storno- oder Korrekturbelege und erhält frühere Werte samt Protokoll.
Ist ein PDF-Export aller Rechnungen ausreichend?
Nicht zwingend. Für Datenzugriff und Systemwechsel können auch Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten, Strukturinformationen, Verknüpfungen, Änderungsprotokolle und elektronische Originalbelege erforderlich sein.
Muss kleine Rechnungssoftware eine DATEV-Schnittstelle haben?
Eine bestimmte Marke ist nicht allgemein vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass steuerlich relevante Daten und Belege vollständig, nachvollziehbar und für den konkreten Buchhaltungs- oder Kanzleiprozess geeignet übergeben werden können.
Wie oft sollte ich den GoBD-Praxistest wiederholen?
Mindestens vor der Einführung sowie nach wesentlichen Änderungen an Tarif, Version, Modulen, Rechten, Schnittstellen oder Korrektur- und Exportprozess. Ergebnis und Abweichungen sollten dokumentiert werden.
Quellen und Aktualität
Die rechtlichen Aussagen wurden anhand amtlicher Quellen geprüft. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD im Amtlichen AO-Handbuch 2026, insbesondere Rz. 21 zur Verantwortlichkeit, Rz. 58–60 zur Unveränderbarkeit, Rz. 151–157 zur Verfahrensdokumentation, Rz. 165–178 zum Datenzugriff und Rz. 179–181 zu Zertifikaten und Software-Testaten
- Bundesministerium der Finanzen: zweite Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 146 AO, Ordnungsvorschriften und Unveränderbarkeit
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 147 AO, Aufbewahrung und Datenzugriff
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur E-Rechnung, insbesondere Aufbewahrung des strukturierten Teils in ursprünglicher Form
