Bei einer E-Rechnung muss vor allem der strukturierte Datenteil erhalten bleiben. Eine ausgedruckte Rechnung oder eine nachträglich erzeugte PDF-Ansicht ersetzt die XML-Datei nicht. Für kleine Betriebe ist die richtige Frage daher nicht nur „Wo speichere ich die Rechnung?“, sondern: Welche Originaldaten, zusätzlichen Informationen und Verknüpfungen kann ich in einigen Jahren noch unverändert vorlegen?
Nach BMF-FAQ, Stand März 2026, sind ein- und ausgehende Rechnungen umsatzsteuerlich grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Teil unversehrt in ursprünglicher Form erhalten bleiben. Die GoBD, insbesondere Rz. 119 und 131, erlauben bei einer hybriden E-Rechnung grundsätzlich die Aufbewahrung des strukturierten Teils allein. Enthält der sichtbare PDF-Teil zusätzliche oder abweichende steuerlich relevante Angaben, muss auch dieser erhalten bleiben. Wer die vollständige empfangene ZUGFeRD-Datei unverändert sichert, vermeidet eine vorschnelle Trennung.
Welche Datei bleibt bei XRechnung, ZUGFeRD und PDF?
Die Begriffe werden in Suchergebnissen oft vermischt. Für den Archivprozess unterscheiden Sie zunächst eine echte strukturierte E-Rechnung von einer sonstigen elektronischen Rechnung. Mehr zu den Formaten steht im E-Rechnungs-Überblick; wer eine XML-Datei zuerst lesbar machen muss, findet den Ablauf im Leitfaden zum Öffnen und Prüfen einer XRechnung.
| Eingang | Aufbewahrungskern | Praktische Vorsicht |
|---|---|---|
| EingangXRechnung | AufbewahrungskernDie empfangene strukturierte XML-Datei unversehrt erhalten. | Praktische VorsichtEine Viewer-PDF zusätzlich nutzen, aber nicht an die Stelle der XML setzen. |
| EingangZUGFeRD | AufbewahrungskernDer eingebettete strukturierte Datenteil muss erhalten bleiben. Der PDF-Teil ist zusätzlich aufzubewahren, wenn er weitere steuerlich relevante Informationen enthält. | Praktische VorsichtDie empfangene hybride Originaldatei komplett sichern und eine Trennung nur nach Prüfung des Inhalts und des Archivverfahrens vornehmen. |
| EingangEinfaches PDF | AufbewahrungskernKeine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn; die empfangene elektronische Rechnung im ursprünglichen Format aufbewahren. | Praktische VorsichtEin Ausdruck allein ersetzt die elektronische Datei nicht. |
Die Aussage „Bei ZUGFeRD müssen PDF und XML ausnahmslos getrennt zehn Jahre gespeichert werden“ ist zu pauschal. Die aktuelle GoBD-Fassung nennt ausdrücklich den strukturierten Teil als ausreichend, sofern keine zusätzlichen steuerlich bedeutsamen Informationen im menschenlesbaren Teil stehen. Das ist keine Empfehlung, das empfangene Original unbesehen zu zerlegen: Eine vollständige Hybriddatei aufzubewahren ist für viele kleine Betriebe der einfachere und besser prüfbare Weg.
Wie lange aufbewahren – und ab wann zählen acht Jahre?
§ 14b Abs. 1 UStG nennt für Unternehmer acht Jahre und lässt § 147 Abs. 3 AO unberührt. Die umsatzsteuerliche Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für eine 2026 ausgestellte Rechnung bedeutet das grundsätzlich: bis zum 31. Dezember 2034 aufbewahren. Bei abweichenden oder verlängerten steuerlichen Fristen darf keine automatische Löschung allein nach diesem Beispiel erfolgen.
Ein Empfangs- oder Importdatum in der Software ist kein verlässlicher Ersatz für das Ausstellungsjahr. Hinterlegen Sie die Fristregel nachvollziehbar und lassen Sie Ausnahmen – etwa noch offene steuerliche Vorgänge – vor dem Löschen prüfen.
Braucht es zwingend ein teures „GoBD-Archiv“?
Das BMF stellt klar: Allein weil eine E-Rechnung außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems gespeichert wird, liegt für Umsatzsteuerzwecke regelmäßig noch kein Verstoß gegen § 14b UStG oder die Unversehrtheit des Inhalts vor. Daraus folgt aber nicht, dass ein beliebig bearbeitbarer Ordner einen vollständigen Buchführungsprozess ersetzt. Die GoBD, Rz. 107–111, verlangen für relevante Aufzeichnungen Nachvollziehbarkeit und Schutz gegen unbemerkte Änderungen; eine normale Dateiablage erfüllt die Unveränderbarkeit ohne zusätzliche Maßnahmen regelmäßig nicht.
Prüfen Sie daher den gesamten Ablauf: Wer darf importieren, umbenennen, ändern oder löschen? Gibt es Versionen oder Änderungsprotokolle? Werden Daten gesichert und lässt sich eine Rechnung samt Buchungsbezug wiederherstellen? Welche technische und organisatorische Lösung passt, hängt von der Betriebsgröße und dem übrigen Buchhaltungssystem ab. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen, auch wenn eine Steuerkanzlei oder ein Cloud-Dienst die Ablage übernimmt.
Ein prüfbarer Archivablauf in sieben Schritten
- Eingang sichern: XML beziehungsweise vollständige ZUGFeRD-Datei aus E-Mail oder Portal übernehmen, ohne sie mit einer Bildschirmansicht zu überschreiben.
- Format und Absender prüfen: Datei mit einem geeigneten Viewer lesbar machen und Lieferant, Leistung, Betrag und Zahlungsdaten gegen den Geschäftsvorgang kontrollieren.
- Zusatzinformationen beachten: Anhänge, Buchungsvermerke oder abweichende Informationen im PDF-Teil identifizieren und bei steuerlicher Relevanz mit aufbewahren.
- Beleg eindeutig zuordnen: Rechnungsnummer, Geschäftspartner und Buchung so verknüpfen, dass die Belegkette später nachvollziehbar bleibt. Ein sauberer digitaler Buchhaltungsprozess hilft dabei.
- Änderungen kontrollieren: Zugriffsrechte begrenzen; Korrekturen und Freigaben dokumentieren, statt die Originalrechnung still zu ersetzen.
- Sicherung testen: Nicht nur ein Backup erzeugen, sondern eine gespeicherte XRechnung und eine ZUGFeRD-Datei probeweise wiederherstellen und öffnen.
- Export vorhalten: Originaldateien, notwendige Metadaten und Verknüpfungen auch nach einem Wechsel der Buchhaltungssoftware wiederfinden und ausgeben können.
Die Schritte zu Backup und Test sind praktische Empfehlungen, keine Behauptung, dass das Gesetz ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte technische Funktion vorschreibt. Entscheidend ist, dass der konkret eingesetzte Prozess die einschlägigen Anforderungen erfüllt und in Ihrem Betrieb tatsächlich funktioniert.
Welche Archivsoftware passt zum kleinen Betrieb?
Ein Werbeversprechen wie „revisionssicher“ beantwortet die wichtigste Frage nicht. Testen Sie eine Lösung mit eigenen Beispielbelegen, bevor Sie sich auf ihre Ablage verlassen. Für wenige Eingangsrechnungen kann die passende Funktion einer vorhandenen Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware ausreichen; bei mehreren Freigabestufen oder Systemen sind klarere Rollen und Schnittstellen wichtiger. Vermeiden Sie einen Produktvergleich allein nach Monatspreis.
E-Mail, Anhänge und Ausgangsrechnungen: drei Sonderfälle
Die E-Mail: Dient eine Nachricht nur als Transportmittel für den Rechnungsanhang, ist sie nicht allein deshalb wie der Beleg aufzubewahren. Enthält sie selbst steuerlich relevante Absprachen oder erfüllt sie die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs, kann ihre Aufbewahrung erforderlich sein. Die GoBD, Rz. 121, unterscheiden nach Inhalt und Funktion, nicht nach Dateiname.
Anhänge: Zusätzliche steuerlich bedeutsame Informationen dürfen beim Export oder bei der Umwandlung nicht verschwinden. Speichern Sie Rechnungsbezug und Anlagen gemeinsam nachvollziehbar, statt nur eine optisch schöne PDF zu behalten.
Eigene Rechnungen: § 14b UStG erfasst auch das Doppel der ausgestellten Rechnung. Prüfen Sie daher, was Ihre Software nach Korrektur, Storno oder Anbieterwechsel noch reproduzieren kann. Für die besondere Frage, ob ein Kleinunternehmer 2026 überhaupt eine E-Rechnung ausstellen muss, gibt es den getrennten Leitfaden E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Checkliste vor der ersten Archivierung
Rechtsstand der Prüfung: 29. September 2026. Der Beitrag erläutert den allgemeinen Rahmen für Deutschland; Sonderfälle sollten mit der Steuerkanzlei anhand des tatsächlichen Belegs und Archivverfahrens geklärt werden.
Häufige Fragen
Reicht eine PDF-Ansicht der XRechnung für das Archiv?
Nein. Die strukturierte XML-Datei muss unversehrt in ursprünglicher Form erhalten bleiben. Eine Viewer-PDF kann zusätzlich zur Lesbarkeit nützlich sein, ersetzt aber die XML nicht.
Müssen bei ZUGFeRD immer PDF und XML getrennt gespeichert werden?
Nicht pauschal. Nach den GoBD kann der strukturierte Teil genügen, wenn der menschenlesbare Teil keine zusätzlichen oder abweichenden steuerlich relevanten Informationen enthält. Die vollständige empfangene Hybriddatei unverändert aufzubewahren ist oft der einfachere Praxisweg.
Ist eine bestimmte Cloud- oder Archivsoftware gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Das BMF sieht nicht schon deshalb einen umsatzsteuerlichen Verstoß, weil außerhalb eines GoBD-konformen Systems gespeichert wird. Für den gesamten Buchführungsprozess müssen aber Nachvollziehbarkeit, Schutz vor unbemerkter Änderung und weitere einschlägige GoBD-Anforderungen beachtet werden.
Wann endet die Acht-Jahre-Frist für eine 2026 ausgestellte Rechnung?
Grundsätzlich am 31. Dezember 2034: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Ausstellungsjahres. § 147 Abs. 3 AO und andere Sonderfälle können eine längere Aufbewahrung erforderlich machen.
Was muss vor einem Wechsel der Buchhaltungssoftware geprüft werden?
Exportieren Sie strukturierte Originaldateien, notwendige Metadaten und Beleg-Buchungs-Verknüpfungen. Öffnen und prüfen Sie Stichproben im neuen System oder Archiv, bevor der alte Zugang endet.
Quellen und Aktualität
Die rechtlichen Aussagen wurden anhand amtlicher Quellen geprüft. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
