Ein Kunde möchte Ihre Rechnung in US-Dollar oder Schweizer Franken erhalten. Eine Währungsauswahl im Rechnungsprogramm löst aber nicht automatisch die Euro-Umrechnung für die Umsatzsteuer oder den späteren Zahlungsausgleich. Prüfen Sie den Datenweg vor dem ersten Versand: Welche Währung schuldet der Kunde, welcher Kurs begründet den Steuerwert und wie bleiben Abweichungen beim Eingang sichtbar?
Trennen Sie die vereinbarte Rechnungswährung vom Euro-Wert für die Steuer und vom tatsächlich gutgeschriebenen Bankbetrag. Für die umsatzsteuerliche Umrechnung im normalen deutschen Verfahren ist § 16 Absatz 6 UStG maßgeblich. Ein automatisch angebotener Wechselkurs ist deshalb zunächst ein Vorschlag, kein Nachweis der passenden Methode. Lassen Sie eine vollständige Testrechnung einschließlich Zahlung und Export durch den vorgesehenen Ablauf laufen.
Stand: 3. Oktober 2026. Der Beitrag behandelt eigene Ausgangsrechnungen eines Unternehmens in Deutschland. Im Rechenbeispiel wird eine im Inland steuerpflichtige Leistung mit dem allgemeinen Steuersatz angenommen. Die Währung allein entscheidet weder über den Leistungsort noch darüber, ob deutsche Umsatzsteuer, eine Befreiung oder eine andere Behandlung zutrifft. Diese Einordnung muss vor der Umrechnung feststehen.
Rechnungswährung, Steuerwert und Bankbetrag unterscheiden
Halten Sie im Auftrag ausdrücklich fest, ob ein fester Fremdwährungsbetrag geschuldet wird oder ob lediglich ein Euro-Preis zum vereinbarten Termin umgerechnet werden soll. Vereinbaren Sie außerdem Zahlungskonto und Umgang mit Überweisungsgebühren. Damit vermeiden Sie eine Rechnung, die zwar hübsch aussieht, aber zwei verschiedene Zahlungsbeträge nahelegt.
| Ebene | Frage | Im System getrennt prüfen |
|---|---|---|
| EbeneAusgangsrechnung | FrageWelchen Betrag in welcher Währung soll der Kunde bezahlen? | Im System getrennt prüfenOriginalwährung, Netto, Steuer, Gesamtbetrag und Zahlungsziel |
| EbeneUmsatzsteuer | FrageWelcher Euro-Wert gehört in die steuerliche Verarbeitung? | Im System getrennt prüfenKursmethode, maßgeblicher Zeitpunkt, Kursquelle und berechneter Euro-Steuerbetrag |
| EbeneZahlungseingang | FrageWas wurde tatsächlich überwiesen und umgerechnet? | Im System getrennt prüfenZahlungswährung, Bankumrechnung, Gebühren und erklärbare Differenz |
Eine Dollar-Rechnung kann vollständig in Dollar bezahlt sein, obwohl die Bank einen anderen Euro-Betrag gutschreibt als der ursprüngliche Steuer- oder Buchungswert. Ein niedrigerer Eingang ist umgekehrt nicht automatisch nur eine Kursdifferenz: Es kann eine echte Teilzahlung oder ein unberechtigter Abzug vorliegen. Der vorhandene Leitfaden zum Zahlungsabgleich zwischen Bankumsätzen und Rechnungen hilft bei dieser Zuordnung; hier geht es um die vorgelagerte Fremdwährungsrechnung.
Welcher Wechselkurs gilt für die Umsatzsteuer?
§ 16 Absatz 6 UStG nennt grundsätzlich die vom BMF veröffentlichten monatlichen Durchschnittskurse. Der relevante Monat hängt vom Besteuerungsverfahren und Vorgang ab; das Ausstellungsdatum ist nicht automatisch der Anknüpfungspunkt.
| Fall im normalen Verfahren | Maßgeblicher Monat | Nachweis für den Softwaretest |
|---|---|---|
| Fall im normalen VerfahrenSollversteuerung einer ausgeführten Leistung | Maßgeblicher MonatMonat der Leistungsausführung | Nachweis für den SoftwaretestLeistungsdatum und zugehöriger Monatskurs |
| Fall im normalen VerfahrenEntgelt vor Leistungsausführung | Maßgeblicher MonatMonat der Vereinnahmung | Nachweis für den SoftwaretestEingang der Vorauszahlung und zugehöriger Monatskurs |
| Fall im normalen VerfahrenGenehmigte Istversteuerung nach § 20 UStG | Maßgeblicher MonatMonat der Vereinnahmung | Nachweis für den SoftwaretestZahlungseingang und zugehöriger Monatskurs |
Eine Umrechnung mit Tageskursen kann das Finanzamt gestatten; erforderlich ist ein Nachweis durch Bankmitteilung oder Kurszettel. Ein aktueller EZB- oder Bankkurs ist daher nicht allein deshalb die passende Alternative, weil die Software ihn automatisch lädt.
Die BMF-Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse verlinkt die Monatswerte. Bei der Prüfung am 3. Oktober 2026 war die Übersicht für 2026 mit Veröffentlichungsdatum 1. Oktober 2026 ausgewiesen. Verwenden Sie den tatsächlich benötigten veröffentlichten Monat und lesen Sie die Einheit der jeweiligen Tabelle, nicht nur die Zahl.
Leistung am Monatsende, Rechnung im Folgemonat und Zahlung später: Kann Ihr Programm diese drei Daten auseinanderhalten? Für die Dokumentation des ersten Datums hilft der Beitrag zum Leistungsdatum und Leistungszeitraum in Rechnungssoftware. Fehlt ein benötigter Kurs noch oder bleibt die Methode unklar, klären Sie die Verarbeitung vor der endgültigen Freigabe.
USD-Beispiel: Kursrichtung und Euro-Steuerwert prüfen
Alle Beträge und Kurse in diesem Beispiel sind frei gewählte Testdaten, keine tatsächlichen BMF- oder Bankkurse. Angenommen sind Sollversteuerung, 1.000,00 USD netto, 19 Prozent deutsche Umsatzsteuer und ein fiktiver Kurs für den Leistungsmonat von 1 EUR = 1,25 USD. Der allgemeine Steuersatz ist in § 12 Absatz 1 UStG geregelt; er gilt nicht pauschal für jede Leistung.
Bei dieser Kursrichtung teilen Sie den Dollarbetrag durch 1,25. Steht ein Kurs dagegen als Euro je Dollar im System, ist die Rechenrichtung umgekehrt. Speichern Sie deshalb Betrag, Währungspaar und Einheit gemeinsam.
| Rechengröße | Rechnung in USD | Euro-Wert im Test |
|---|---|---|
| RechengrößeNetto | Rechnung in USD1.000,00 USD | Euro-Wert im Test1.000,00 ÷ 1,25 = 800,00 EUR |
| RechengrößeUmsatzsteuer | Rechnung in USD190,00 USD | Euro-Wert im Test190,00 ÷ 1,25 = 152,00 EUR |
| RechengrößeGesamtbetrag | Rechnung in USD1.190,00 USD | Euro-Wert im Test1.190,00 ÷ 1,25 = 952,00 EUR |
Nun bezahlt der Kunde die vollständigen 1.190,00 USD. Eine fiktive Bankumrechnung zu 1 EUR = 1,20 USD ergibt gerundet 991,67 EUR. Nach einer angenommenen Gebühr von 10,00 EUR werden 981,67 EUR gutgeschrieben. Die beiden Euro-Werte unterscheiden sich also, obwohl kein Dollar offenbleibt.
Der Test soll zeigen, ob Originalzahlung, Umrechnung und Gebühr getrennt nachvollziehbar sind. Er ist kein allgemeiner Buchungssatz: Konten, ertragsteuerliche Bewertung und gegebenenfalls Steuerkorrekturen hängen vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Lassen Sie nicht automatisch jede Differenz als Skonto, Restforderung oder neue Rechnungsposition behandeln. Stimmen Sie die Kontierung mit der Buchhaltung ab.
Fremdwährung in einer E-Rechnung: BT-5, BT-6 und BT-111
Die aktuelle Peppol-BIS-Billing-Dokumentation, Release Mai 2026, erläutert den Fall einer von der Steuerwährung abweichenden Rechnungswährung. Am UBL-Beispiel unterscheidet sie:
| Feld | Bedeutung | Wert aus dem Testbeispiel |
|---|---|---|
| FeldBT-5 / DocumentCurrencyCode | BedeutungRechnungswährung | Wert aus dem TestbeispielUSD |
| FeldBT-6 / TaxCurrencyCode | BedeutungAbweichende Umsatzsteuer-Abrechnungswährung | Wert aus dem TestbeispielEUR |
| FeldBT-111 | BedeutungUmsatzsteuer-Gesamtbetrag in dieser Steuerwährung | Wert aus dem Testbeispiel152,00 EUR |
Ist BT-6 angegeben, muss es von BT-5 abweichen und BT-111 vorhanden sein. Übrige Betragswährungen folgen grundsätzlich BT-5; der Euro-Steuerbetrag ist die Ausnahme. Die offizielle UBL-Syntaxübersicht zeigt die Zuordnung.
Peppol beschreibt ausdrücklich, dass der Wechselkurs nicht in der Instanz festgelegt wird und die Umrechnung deshalb nicht validiert werden kann. Ein grünes Prüfresultat ersetzt Ihre Kontrolle von Kursquelle und Zeitraum nicht.
Das ist keine Zusage, dass jedes Programm jeden Fremdwährungsfall in XRechnung oder ZUGFeRD unterstützt. Prüfen Sie das tatsächlich exportierte Format, seine Version und das Empfängerprofil. Die Anleitung zum Öffnen und Prüfen einer XRechnung hilft bei der technischen Kontrolle. Die Übersicht hier ist bewusst auf die genannten Peppol-Felder begrenzt, nicht auf sämtliche Vorschriften für deutsche E-Rechnungen.
Fremdwährungsfunktion: Was Hersteller tatsächlich zusagen
„Unterstützt Fremdwährungen“ kann drei verschiedene Funktionen meinen: eine Ausgangsrechnung schreiben, einen fremden Beleg in Euro erfassen oder einen Fremdwährungs-Zahlungsdienst abrufen. Fragen Sie nach jeder Funktion einzeln, einschließlich des gebuchten Tarifs und Exportwegs.
- sevdesk: Die offizielle Produktseite beschreibt Rechnungen in verschiedenen Währungen, darunter USD, GBP und CHF, sowie automatisch hinterlegte Wechselkurse. Daraus folgt noch nicht, welche Kursquelle und welcher Zeitpunkt für Ihren Steuerfall benutzt werden oder welche Fremdwährungsfelder der konkrete E-Rechnungsexport liefert.
- Lexware Office und PayPal: Der offizielle Hilfetext zu PayPal-Fremdwährungsbeträgen erklärt die Euro-Buchhaltung und die erforderliche Euro-Umrechnung für synchronisierte Zahlungseingänge. Das ist eine Aussage über Buchhaltung und Abruf, kein Nachweis für das Erstellen von USD-Ausgangsrechnungen. Prüfen Sie eine Änderung am Zahlungskonto mitsamt ihren Folgen separat.
Diese zwei Beispiele sind keine Rangliste und kein eigener Praxistest der Produkte. Preise oder nicht belegte Exportfunktionen werden hier nicht verglichen. Lassen Sie sich eine Beispieldatei für Ihren Anwendungsfall geben, statt aus einem Fremdwährungs-Kontoimport auf einen vollständigen Rechnungsprozess zu schließen.
Sechs Abnahmetests vor der ersten echten Rechnung
Verwenden Sie einen Entwurf oder Testmandanten, keine versehentlich versendeten echten Belege. Halten Sie für jeden Fall Soll-Ergebnis, tatsächliches Ergebnis und die zuständige Freigabe fest. Die folgenden Fälle sind redaktionelle Testvorschläge, keine Behauptung über Funktionen eines bestimmten Herstellers.
| Testfall | Aufgabe | Abnahmekriterium |
|---|---|---|
| Testfall1. Währung und Kursrichtung | AufgabeDen fiktiven USD-Fall mit 1 EUR = 1,25 USD rechnen | Abnahmekriterium1.000,00 USD ergeben 800,00 EUR; Einheit bleibt sichtbar |
| Testfall2. Verschiedene Monate | AufgabeLeistung, Ausstellung und Eingang in getrennte Monate legen | AbnahmekriteriumVereinbarte steuerliche Methode verwendet das passende Datum, nicht blind das Rechnungsdatum |
| Testfall3. Vollzahlung mit Gebühr | Aufgabe1.190,00 USD Eingang und separate Bankumrechnung nachbilden | AbnahmekriteriumKeine falsche Teilzahlung; Gebühr und Kursabweichung bleiben unterscheidbar |
| Testfall4. Technischer Export | AufgabeDas tatsächlich benötigte XML exportieren und prüfen | AbnahmekriteriumWährungsfelder, Steuerwert und Empfängerprofil passen; Kursbegründung wird separat kontrolliert |
| Testfall5. Erneuter Abruf | AufgabeFreigegebenen Beleg nach einem Kurswechsel erneut anzeigen oder exportieren | AbnahmekriteriumHistorischer Inhalt ändert sich nicht still; spätere Änderungen sind nachvollziehbar |
| Testfall6. Übergabe an die Kanzlei | AufgabeBeleg, Zahlung und Kursdaten gemeinsam übergeben und im Ziel prüfen | AbnahmekriteriumOriginalbetrag und Euro-Werte lassen sich wieder auf denselben Vorgang zurückführen |
Test 6 endet nicht beim heruntergeladenen ZIP-Archiv. Lassen Sie die empfangende Stelle bestätigen, ob Fremdwährungsinformationen im vereinbarten Zielsystem ankommen. Der Leitfaden zum DATEV-Export aus Rechnungssoftware beschreibt diese Übergabe. Ein Export mit einem Euro-Summenwert kann brauchbar sein, benötigt aber weiterhin einen nachvollziehbaren Bezug zu den Originaldaten.
Ein nachvollziehbarer Ablauf vom Auftrag bis zum Export
- Auftrag klären: Geschuldete Währung, Preisbasis, Konto und Gebührenregel dokumentieren; steuerliche Einordnung gesondert freigeben.
- Datumsfelder prüfen: Leistungszeitpunkt, Rechnungsausstellung und gegebenenfalls Vorauszahlung getrennt erfassen.
- Umrechnung begründen: Methode, Quelle, Monat beziehungsweise zugelassenen Tag sowie Kursrichtung beim Vorgang festhalten.
- Dokument kontrollieren: Originalbeträge, Rundung, Euro-Steuerwert und erforderliches Ausgabeformat gegen das Soll-Ergebnis prüfen.
- Freigeben und erhalten: Versendeten Inhalt und verwendete Parameter gegen unbemerkte Neuberechnung absichern.
- Zahlung zuordnen: Originalzahlung, Bankumrechnung, Gebühren und mögliche echte Restforderung erklären, dann den Zahlungsstatus setzen.
- Übergabe abstimmen: Zielwerte und Belegbezug in der Buchhaltung kontrollieren; Kursnachweis wiederfinden können.
Die GoBD im Amtlichen AO-Handbuch 2026 nennen Währung und Wechselkurs bei Fremdwährung als Beleg- und Buchungsinformationen, insbesondere in Randziffern 77 und 94. Daraus ergibt sich für Ihren Ablauf ein klarer Prüfpunkt: Eine spätere Person muss die Verbindung zwischen Originalbetrag, Umrechnung und Buchung nachvollziehen können.
Welche Fälle eine gesonderte Prüfung brauchen
- Steuerfreie eigene Kleinunternehmerumsätze: Ist die Leistung nach § 19 UStG steuerfrei, ist das Beispiel mit gesonderter 19-Prozent-Steuer nicht passend. Fremdwährungs-Erfassung und Zahlungskontrolle bleiben eigene Aufgaben.
- OSS und besondere Verfahren: § 16 Absatz 6 enthält abweichende Regeln für bestimmte Sonderverfahren. Das Schema der normalen Monatskurse nicht ungeprüft übertragen.
- Einfuhr und Bilanzbewertung: Zollumrechnung und Bewertung einer offenen Fremdwährungsforderung zum Abschluss sind nicht Gegenstand dieser Anleitung.
- Ausländischer Kunde oder mehrere Steuersätze: Nicht einfach das Rechenbeispiel kopieren. Leistungsort, Steuerbehandlung und gegebenenfalls getrennte Betragsgruppen zuerst klären.
- Fehler nach dem Versand: Originalinhalt nicht mit einem späteren Kurs überschreiben. Den fachlichen Korrekturweg und die erforderliche Dokumentation vor einer Änderung festlegen.
Erstellen Sie genau einen vollständigen Testfall mit Ihrer geplanten Rechnungswährung. Lassen Sie Kursmethode, XML und Übergabe gemeinsam prüfen. Erst wenn die drei Ebenen aus der ersten Tabelle erklärbar zusammenpassen, richten Sie den regelmäßigen Versand ein.
Häufige Fragen
Kann ich eine Rechnung in USD oder CHF erstellen?
Prüfen Sie die vereinbarte Zahlungswährung und die dafür geeignete Software. Fremdwährungsrechnungen sind technisch vorgesehen; Steuerbehandlung und gegebenenfalls Euro-Steuerwert müssen unabhängig davon richtig sein. Eine Währungsauswahl allein genügt nicht.
Ist immer der Wechselkurs am Rechnungsdatum richtig?
Nein. Im normalen Verfahren knüpft § 16 Absatz 6 UStG je nach Fall an Leistungsausführung oder Vereinnahmung an. Ein genehmigter Tageskurs ist gesondert zu belegen.
Ist ein abweichender Euro-Zahlungseingang automatisch eine Teilzahlung?
Nein. Prüfen Sie zuerst den vollständig gezahlten Betrag in der geschuldeten Währung, danach Bankumrechnung und Gebühren. Eine echte Restforderung darf dabei nicht als Kursdifferenz verschwinden.
Bestätigt ein E-Rechnungsvalidator den steuerlich richtigen Kurs?
Nein. Die Peppol-Dokumentation erklärt, dass die Umrechnung mangels festgelegten Wechselkurses in der Instanz nicht validiert werden kann. Kursquelle und Zeitraum brauchen eine separate Kontrolle.
Reicht eine Fremdwährungs-Bankanbindung als Softwarefunktion?
Nein. Ausgangsrechnung, Euro-Buchhaltung, Zahlungsabruf und Export sind getrennte Fähigkeiten. Prüfen Sie den vollständigen Ablauf mit einer Beispieldatei und einem nachvollziehbaren Zahlungseingang.
Quellen und Aktualität
Die rechtlichen Aussagen wurden anhand amtlicher Quellen geprüft. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
- § 16 Absatz 6 UStG: Fremdwährungsumrechnung und Sonderverfahren
- BMF: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, Übersicht 2026 vom 1. Oktober 2026
- § 12 UStG: Steuersätze; § 19 UStG: Kleinunternehmer
- BMF: GoBD, AO-Handbuch 2026, insbesondere Rz. 77 und 94
- OpenPeppol: BIS Billing 3.0, Release Mai 2026, Abschnitt 11.6; UBL-Rechnungssyntax
- sevdesk: Rechnungsprogramm, Abschnitt Fremdwährungen
- Lexware Office: PayPal-Fremdwährungsbeträge
Alle genannten Quellen und Produktangaben wurden am 3. Oktober 2026 geprüft. Rechenkurse und Zahlungen im Beispiel sind ausschließlich fiktive Testdaten. Das Titelbild wurde eigens generativ erstellt und zeigt keine reale Produktoberfläche.
